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   BDH, 15.10.1959 - II D 53/58   

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BDH, 15.10.1959 - II D 53/58 (https://dejure.org/1959,1036)
BDH, Entscheidung vom 15.10.1959 - II D 53/58 (https://dejure.org/1959,1036)
BDH, Entscheidung vom 15. Oktober 1959 - II D 53/58 (https://dejure.org/1959,1036)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.10.1957 - 5 StR 483/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Die Eingliederung des § 330a in das Strafrechtssystem und die Bedeutung dieser Vorschrift sind umstritten, unter Ablehnung der Ansicht, bei dieser Strafvorschrift handele es sich um eine Art Erfolgshaftung für folgenschwere Unmäßigkeit, betrachtet die wohl überwiegende Meinung das Vergehen der Volltrunkehheit im Sinne des § 330a StGB als ein sich im Rahmen des Schuldstrafrechts haltendes abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. RGSt 73, 177/181; RGHSt 1, 124/125; BGH JR 1958, 28; Schönke-Schröder StGB 8. Aufl. § 330a Anm. I).

    Das Gesetz macht den Trinker dafür verantwortlich, daß aus der Gefährdung keine Verletzung wird, und gebietet ihm, entweder nicht zu trinken oder aber im Rauschzustande nichts Verbotenes zu tun (BGH JR 1958, 28).

    Wenn sich auch der eigentliche Schuldvorwurf auf die Vorwerfbarkeit des Rausches im Sinne der schuldhaften Herbeiführung eines gefährlichen Zustandes beschränkt, der hätte vermieden werden können, so unterscheidet sich doch der Rauschtäter von anderen Zurechnungsunfähigen dadurch, daß er "für die Tat etwas kann" (BGH JR 1958, 28), und zutreffend weist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, daß man nicht den Fehler machen dürfe, den zusammenhängenden Lebensvorgang: Rausch und Tat sachwidrig zu trennen.

    Die Ausführungen des Großen Senats lassen sich gut auf die Rauschtat als Folge der Trunkenheit übertragen (Bruns JZ 1958, 106/108; BGH JR 1958, 28).

  • BGH, 12.04.1951 - 4 StR 78/50

    Kenntnis bzgl. der Neigung zur Begehung von Straftaten im Rauschzustand als

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Die Vorschrift des § 330a ist daher auch nach dem Zusammenbruch als nicht auf nationalsozialistischem Gedankengut beruhend und uneingeschränkt weiter anwendbar betrachtet worden (u.a. BGHSt 1, 124/125).

    Dabei sieht das Gesetz die mit Strafe bedrohte Handlung als ein zwingendes Beweisanzeichen für die Gemeingefährlichkeit des Berauschten an; dessen Vorstellungen und Willensregungen werden bei der Frage geprüft und mitberücksichtigt, ob im Rauschzustande "eine mit Strafe bedrohte Handlung" begangen worden ist (BGHSt 1, 124; BGH NJW 1952, 193/194).

    Die Brutalität und Intensität des Vorgehens, die auch das Schöffengericht zutreffend bewertet hat (BGHSt 1, 124), ergibt sich eindeutig aus dem Attest des Arztes, wonach 20 bis Hühnerei große Prellungen und blaue Flecke an den Innenflächen beider Oberschenkel sowie Prellungen im Gesicht festgestellt worden sind.

  • RG, 21.04.1939 - 4 D 203/39

    Ein vorsätzliches Vergehen gegen den § 330 a StGB. kann kennzeichnende Tat i. S.

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Die Eingliederung des § 330a in das Strafrechtssystem und die Bedeutung dieser Vorschrift sind umstritten, unter Ablehnung der Ansicht, bei dieser Strafvorschrift handele es sich um eine Art Erfolgshaftung für folgenschwere Unmäßigkeit, betrachtet die wohl überwiegende Meinung das Vergehen der Volltrunkehheit im Sinne des § 330a StGB als ein sich im Rahmen des Schuldstrafrechts haltendes abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. RGSt 73, 177/181; RGHSt 1, 124/125; BGH JR 1958, 28; Schönke-Schröder StGB 8. Aufl. § 330a Anm. I).

    Von anderen Bedingungen dieser Art unterscheidet sie sich aber dadurch, daß sie nicht ein von der Persönlichkeit des Täters ganz losgelöster Umstand ist, vielmehr nur der Täter selbst sie verwirklichen kann (RGSt 73, 177/180).

  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Dabei sieht das Gesetz die mit Strafe bedrohte Handlung als ein zwingendes Beweisanzeichen für die Gemeingefährlichkeit des Berauschten an; dessen Vorstellungen und Willensregungen werden bei der Frage geprüft und mitberücksichtigt, ob im Rauschzustande "eine mit Strafe bedrohte Handlung" begangen worden ist (BGHSt 1, 124; BGH NJW 1952, 193/194).
  • BGH, 15.11.1951 - 3 StR 821/51
    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Ein planmäßiges Handeln wird durch eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht ausgeschlossen (BGHSt 1, 384).
  • BGH, 08.04.1957 - GSSt 3/56

    Berücksichtigung außertatbestandsmäßiger Schadensfolgen

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Dies entspricht dem vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für die Strafbemessung aufgestellten Grundsatz (BGHSt 10, 259), daß einem Täter, der schuldhaft eine Gefahrenlage herbeigeführt hat, aus der unbestimmte außertatbestandsmäßige Folgen entspringen können, außer der Gefahrenlage die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfelgen strafschärfend auch dann zugerechnet werden können, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht vorhersehbar waren.
  • BDH, 12.03.1956 - II DV 2/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    In diesem näher bestimmten Sinne ist der auch während der Geltung des § 330a StGB fortgesetzten Disziplinarrechtsprechung beizupflichten, daß der Beamte für die Rauschtat "einzustehen" habe, und daß die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der im Rausch begangenen Tat stehen müsse (vgl. RDStH 2, 68/69; Entscheidungen des BDH vom 8. März 1955 - II D 106/54 -, 15. April 1955 - II D 52/54 -, 12. März 1956 - II DV 2/56 -, 12. Mai 1958 - I D 70/56 - Disziplinarhof Rheinland-Pfalz ZBR 1959, 237 = RiA 1959, 206).
  • BDH, 12.05.1958 - I D 70/56

    Zurückweisung einer Berufung - Beamtenrechtliche Verstöße unter Alkohol und

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    In diesem näher bestimmten Sinne ist der auch während der Geltung des § 330a StGB fortgesetzten Disziplinarrechtsprechung beizupflichten, daß der Beamte für die Rauschtat "einzustehen" habe, und daß die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der im Rausch begangenen Tat stehen müsse (vgl. RDStH 2, 68/69; Entscheidungen des BDH vom 8. März 1955 - II D 106/54 -, 15. April 1955 - II D 52/54 -, 12. März 1956 - II DV 2/56 -, 12. Mai 1958 - I D 70/56 - Disziplinarhof Rheinland-Pfalz ZBR 1959, 237 = RiA 1959, 206).
  • BDH, 11.12.1958 - I DB 7/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Im übrigen hätte, worauf der Bundesdisziplinarhof schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. u.a. BDH 2, 59/81; Beschluß vom 11. Dezember 1958 - I DB 7/58 - mit weiteren Fundstellen; Urteil vom 18. Februar 1959 - II D 42/58 -), die Kammer infolge der von ihr getroffenen Schuldfeststellung auch bei ihren auf Einstellung lautenden Urteil gemäß §§ 98 Abs. 2, 52 Abs. 2 Satz 4 BDO dem Beschuldigten die Kosten auferlegen sollen.
  • BDH, 05.02.1958 - II D 55/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 15.10.1959 - II D 53/58
    Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hob der Zweite Senat des Bundesdisziplinarhofes durch Beschluß vom 5. Februar 1958 - II D 55/57 - dieses Urteil auf und wies die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Bundesdisziplinarkammer VII (...) zurück.
  • BVerwG, 22.05.1975 - 1 D 17.75

    Rechtsmittel

    Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Volltrunkenheit am Steuer (im Anschluß an die Urteile vom 20. Dezember 1961 - III D 63/61 - und vom 15. Oktober 1959 - II D 53/58 -).
  • BVerwG, 17.03.1960 - WD 11.60

    Zulässige Beschränkung der Berufung - Dienstvergehen bei Volltrunkenheit -

    Dabei ist ohne Bedeutung, daß der Beschuldigte in Volltrunkenheit gehandelt hat; denn auch bei einem in Volltrunkenheit begangenen Dienstvergehen sind Art und Auswirkungen der Rauschtat mit zu berücksichtigen (BDH, ZBR 1960, 53, mit weiteren Nachweisen).
  • BDH, 25.06.1963 - III D 31/62

    Berücksichtigung der Art und Auswirkungen einer Rauschtat sowie die

    (Vgl. Urteil des Bundesdisziplinarhofes vom 15. Oktober 1959 - II D 53/58 -, BDH 5, 20 ff).
  • BDH, 05.10.1961 - I D 94/60

    Rechtsmittel

    So kann auch die infolge nur fahrlässig herbeigeführter Volltrunkenheit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat die Integrität eines Beamten so sehr schädigen, daß er weder dem Dienstherrn und den Kollegen noch der Allgemeinheit weiterhin als Beamter zumutbar ist (vgl. Urteil des II. Senats vom 15.10.1959 - II D 53/58 - = ZBR 1960, 53).
  • BDH, 25.05.1961 - III D 84/60

    Rechtsmittel

    Zwar sind nach ständiger Auffassung des Bundesdisziplinarhofes (vgl. Urteil vom 27.1.60 - III D 70/58 -, Urteil vom 15.10.59 - II D 53/58 -) bei dem Strafmaß für das in der Volltrunkenheit bestehende Dienstvergehen Art und Auswirkungen der Rauschtat zu berücksichtigen.
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